Vorbemerkung

Die Medienbranche wurde von technischen Neuerungswellen gebeutelt wie kaum eine andere Branche. Nach der Ablösung des Bleisatzes durch den Fotosatz, dem Ersetzen der traditionellen Druckereinen durch digitale Verfahren, der Verbreitung des Internets und jetzt der Künstlichen Intelligenz blieb kein Stein auf dem anderen. Das folgende Dokument stammt aus der Zeit des verbissen geführten Kriegs print first gegen online first. Die dadurch verloorene Zeit hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Branche mit den technischen Veränderungen nicht mehr Schritt halten konnte.


Betriebsvereinbarung zum Redaktionssystem CCI - NewsGate

Präambel

Geschäftsleitung und Betriebsrat sind davon überzeugt, dass für die Zukunftsfähigkeit der redaktionellen Arbeit eine intensive Vernetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter praktiziert und insbesondere Online und Print weiter angenähert werden müssen.

Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des Redaktionssystems CCI NewsGate in der Betriebsstätte ..... Sie gilt für alle Mitarbeiter, die mit dem System arbeiten, soweit sie Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG sind.

Zielsetzung

Ziel dieser Vereinbarung ist es, zu gewährleisten, dass mit dem Einsatz des Systems

  • der Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiter gewahrt bleibt,
  • die Qualität der journalistischen Arbeit auf einem hohen zeitgemäßen Niveau gesichert ist,
  • die Trennung der Arbeitswelten in Print- und Digital-Komponenten in verträglicher Form überwunden wird und
  • die Qualifikation der Mitarbeiter mit den technischen Verbesserungen Schritt hält.

Leistungsumfang des Systems

Systemkomponenten

Das System besteht aus den Komponenten CCI NewsGate sowie einem damit verbundenen Content-Management-System, im Einzelnen:

  • CCI NewsAccess, die zentrale Applikation zum Erstellen und Aktualisieren von Inhalten, zum Navigieren in den Datenbanken sowie zum Öffnen von Artikeln, Seiten etc.,
  • CCI LayoutChamp für layout- und text-getriebenes Seitenlayout,
  • CCI NewsDirector, die Hauptanwendung zum Erstellen von Stories und zum Paketieren und Finalisieren von Artikeln für Veröffentlichungen in verschiedenen Medientypen,
  • CCI PageDirector, die Basisanwendung für Produktplanung zur Vorbereitung einer layoutgetriebenen Produktion sowie dem
  • Content-Management-System Escenic.

Persönliche Speicherbereiche

CCI NewsGate stellt jedem Mitarbeiter einen Speicherbereich – "Persönlich" zum Abspeichern für zum Beispiel

  • Storyideen, erste Zeilen einer potenziellen Story, die noch nicht soweit bearbeitet ist, um sie im öffentlichen Arbeitsbereich eines Story-Folders zu präsentieren,
  • anderes Material, das der Mitarbeiter später u.U. zu Content umwandeln möchte, der veröffentlicht werden kann,
  • Kontaktdaten von Ansprechpartnern,
  • Persönliche Notizen, die einen Bezug zur Arbeitsaufgabe haben zur Verfügung.

Der Speicherbereich – "Persönlich " bleibt für andere Benutzer vom Durchsuchen durch die ins System eingebaute Suchmaschine ausgenommen.

Zugriffsrechte

Auf den Speicherbereich – "Persönlich" kann nur vom jeweiligen Mitarbeiter zugegriffen werden. Bei Abwesenheit des Mitarbeiters gilt bezüglich eines Zugriffs auf den Speicherbereich "Persönlich" folgendes:

  • Es muss sich um eine wichtige, produktionsrelevante, keinen Aufschub duldende Angelegenheit handeln.
  • Es ist ernsthaft zu versuchen, den betreffenden Mitarbeiter zu erreichen und eine Einwilligung für den Zugriff zu erhalten.
  • Ist es aus Gründen, die das Unternehmen weder beeinflussen kann noch zu vertreten hat, nicht möglich, die Einwilligung des Mitarbeiters zu erlangen, ist der Zugriff auf den Speicherbereich – "Vorbereitungsmaterial" durch einen Systemadministrator, unter Beteiligung eines Mitglieds der Chefredaktion zulässig. Der Betriebsrat ist vor dem Zugriff zu informieren. Dem Betriebsrat ist freigestellt, an der Einsicht in den Speicherbereich "Persönlich" teilzunehmen. Der Mitarbeiter ist über den Zugriff schriftlich zu informieren.
  • Sollten dabei die vom Unternehmen in dieser Angelegenheit gesuchten Dateien gefunden werden, so können diese kopiert werden.
  • Das soeben beschriebene Verfahren gilt sinngemäß auch im Fall des Todes eines Mitarbeiters.
  • Der Mitarbeiter ist über einen evtl. erfolgten Zugriff während seiner Abwesenheit schriftlich zu informieren.
  • In den Schulungen zu CCI/Newsgate wird auf vorstehenden Bestimmunen ausdrücklich hingewiesen.

Administratoren

Die Administratoren dürfen dabei eventuell erhaltene Kenntnisse über Inhalte des Speicherbereichs "Persönlich" nur im Rahmen ihrer Aufgaben verwenden und darüber hinaus nicht an andere Personen weitergeben.

Grundsätze der Systemnutzung

Das Konzept von CCI NewsGate sieht mit seinen Story-Foldern im ersten Schritt eine medienneutrale Erstellung der zu publizierenden Objekte vor, die erst in späteren Verarbeitungsstufen für unterschiedliche Medienkanäle spezialisiert werden (sog. Paketierung). Damit werden technische Voraussetzungen insbesondere für eine Aufhebung der Print-Online-Trennung auf der Arbeitsebene geschaffen.

CCI NewsGate erlaubt das Erstellen von teambezogenen Story-Foldern. Durch die Story-Folder-Konstruktion begünstigt das System teamorientiertes Arbeiten und die Zusammenarbeit unterschiedlicher Spezialisten.

Die Story-Folder sind in der Redaktion sichtbar. Mitarbeiter können sich als Teammitglieder eintragen, wenn sie der Auffassung sind, zu der jeweiligen Arbeit einen Beitrag leisten zu können. Der Inhalt der als "Privat" eingestuften Story-Folder ist nur für den Autor dieses Verzeichnisses und die von ihm berechtigten Personen einsehbar.

Den Betriebsparteien ist bewusst, dass die verschiedenen Aufgaben eines medienkonvergenten Arbeitens mit neuartiger Arbeit für die Redaktion verbunden sind. Soweit dadurch (neuartige) Belastungen der Mitarbeiter entstehen können, ist ein regelmäßiger Informationsaustausch der Betriebsparteien sowie die Möglichkeit der Vereinbarung ergänzender Regelungen vorgesehen.

Bei der Einführung und dem Umgang mit den Systemen werden die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie die anerkannten Normen des Arbeitsschutzes beachtet und eingehalten.

Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet nachzuvollziehen, was aus seinen Artikeln geworden ist. Er kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, was durch spätere Bearbeitung von anderen Personen aus dem Artikel gemacht worden ist.

Sicherung der Arbeitsplätze

Aus Anlass der Einführung und Anwendung von CCI NewsGate und Escenic werden keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen.

Soweit sich sonstige organisatorische Veränderungen im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung von CCI NewsGate und Escenic ergeben, gilt grundsätzlich die Betriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutzabkommen.

Sofern nach Ansicht einer Betriebspartei darüber hinausgehender Regelungsbedarf besteht, findet § 12 Abs. 1, 2 dieser Vereinbarung Anwendung.

Mögliche Änderung der Arbeitsorganisation

Der Einsatz des Systems kann zu Veränderungen der Arbeitsorganisation und der Tätigkeiten in den Redaktionen führen. Geschäftsleitung und Betriebsrat werden in einem kontinuierlichen Erfahrungsaustausch die Auswirkungen des Systems auf Arbeitsplätze, Arbeitsablauf, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung, Arbeitskräfteeinsatz und Personalbedarf beobachten und insbesondere darauf achten, dass der Integrationsprozess Digital-Print in verträglicher Form stattfindet. Ein solcher Erfahrungsaustausch findet auf Wunsch einer Seite zeitnah spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen statt.

Die Ablauforganisation der Arbeit, insbesondere die Abgrenzung der Tätigkeiten und deren Zuordnung zu Personen, wird mit der Einführung des Systems mit den Beschäftigten des jeweils betroffenen Organisationsbereichs ausführlich erörtert . Der Betriebsrat kann an diesen Veranstaltungen teilnehmen. Bei Bedarf findet eine gesonderte Beratung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung statt. Dieses Verfahren gilt auch für wesentliche Änderungen der Ablauforganisation nach Einführung des Systems, wobei die Beratungen mit dem Betriebsrat vor Einführung der Änderung stattfinden. Der Betriebsrat hat hierbei gemäß § 97 Abs. 2 BetrVG das Recht, von sich aus Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung vorzuschlagen. Falls sich durch neue Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit der Einführung des Systems die Anforderungen an Mitarbeiter nicht nur unerheblich ändern, werden diese Anforderungen den Mitarbeitern gegenüber erst wirksam, nachdem sie mit dem Betriebsrat beraten wurden.

Das Leistungsmerkmal der Auftragserteilung wird insbesondere für den Kontakt mit Externen verwendet. Es wird darauf geachtet, dass Kommunikationsprozesse so technisiert werden, dass Routineabläufe erleichtert werden.

Schutz der Persönlichkeitsrechte/zulässige Datenverwendung

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass durch den Einsatz von CCI NewsGate und Escenic die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter berührt sind. Daher sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um bei Anwendung der Systeme die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu schützen.

Geschäftsleitung und Betriebsrat teilen die Auffassung, dass im System durch die Speicherung des Personenbezugs bei jedem Arbeitsschritt eine objektive Eignung zur Überwachung von Leistung und Verhalten besteht, dass das System aber nicht zum Zweck einer solchen Überwachung eingesetzt werden darf. Deshalb werden die folgenden Schutzregelungen vereinbart:

Eine Verknüpfung von Daten der Mitarbeiter mit dem Ziel der Erfassung und Auswertung von Verhalten und Leistung findet nicht statt. Zulässig ist jedoch die Erfassung von Daten zur Beobachtung des Produktionsfortschritts, zur Klärung von Fragen zu Inhalten von Texten, zu Zwecken der Gewährleistung der Systemsicherheit, der Steuerung und Optimierung der Systeme oder seiner Teilsysteme, der Analyse und Korrektur technischer Fehler sowie zur Abrechnung von Leistungen. Diese Daten und ggf. darauf basierende Auswertungen dürfen darüber hinausgehend nicht zur Überwachung von Verhalten und/oder Leistung sowie der Anwesenheitskontrolle von Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen verwendet werden. Aus diesem Grund wird die in das System integrierte Kalenderfunktion (Textauftrag Belegung) nicht genutzt, es sei denn, dies wird mit dem Betriebsrat gesondert vereinbart.

Im System wird im Produktionsablauf bei jeder Änderung eines Dokumentes eine eigene Version angelegt (Versionsverwaltung). Dabei werden der Zeitpunkt des letzten Speicherns sowie die Identifikation des jeweiligen Benutzers erfasst. Dieses Leistungsmerkmal dient dem ausschließlichen Zweck, bei Verlust von Inhalten zu deren Wiederherstellung auf ältere Versionen zugreifen zu können. Dabei wird die Benutzerkennung nur zur Kenntlichmachung einer Ansprechperson im Einzelfall bei Nachfragen benutzt, die den Produktionsablauf betreffen. Es werden keine Programmfunktionen zur Verfügung gestellt, die das Suchen nach von bestimmten Personen bearbeiteten Altversionen in der aktuellen Produktion erlauben. Darüber hinaus werden Honorar- und Autorenkennzeichen ebenfalls erfasst.

Daten dürfen so lange verwendet und insbesondere archiviert werden, wie dies zur Wahrnehmung von Rechten, insbesondere zur Abwehr von Ansprüchen gegen das Unternehmen und/oder einzelner Mitarbeiter (z.B. Schadensersatz, Gegendarstellung oder Unterlassung) erforderlich ist. Daten werden derzeit aus systemtechnischen Gründen nach 365 Tagen nach letztem Erscheinungstag in diesem System gelöscht.

Informationen, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung durch Auswertungen des Unternehmens gewonnen werden und die gegen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung verstoßen, dürfen nicht zur Begründung personeller Maßnahmen verwendet werden.

Funktionen der System- oder systemnahen Software, die zur Überwachung der Benutzeraktivitäten geeignet sind, dienen ausschließlich der Gewährleistung der Systemverfügbarkeit und Systemsicherheit, der Analyse und Korrektur technischer Fehler und der Steuerung des Systems.

Im Übrigen besteht ein Beweisverwertungsverbot, d.h., dass Informationen, die unter Verletzung von Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gewonnen wurden, nicht zur Begründung personeller Maßnahmen verwendet werden dürfen.

Zugriffsberechtigungen

Die Berechtigungen werden so vergeben, dass – mit Ausnahme von Praktikanten – alle Mitarbeiter die Rechte eines Autors bzw. Redakteurs oder eines Multichannelmanager erhalten. Dadurch sollen ein flexibles Arbeiten erhalten, eine ganzheitliche Arbeitsweise unterstützt und eine fortschreitende Spezialisierung vermieden werden.

Die verschiedenen Tätigkeiten, denen Berechtigungsrollen im System zugeordnet sind, sind in der Anlage 1 beschrieben. Alle Mitarbeiter erhalten die zur Erfüllung der dort beschriebenen Arbeitsaufgaben erforderlichen Berechtigungen im System. Die Anlage 1 enthält auch die Beschreibung der den Tätigkeitsprofilen zugeordneten Berechtigungen. Auf Wunsch werden dem Betriebsrat die Namen der berechtigten Personen mitgeteilt.

Softwareergonomie

Bei Einführung und Anwendung des Systems wird das Unternehmen die rechtlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz beachten einschließlich der anzuwendenden DIN-Vorschriften so dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Darüber ist vom Unternehmen ein gutachterlicher Nachweis, z.B. durch die Berufsgenossenschaft, vorzuweisen und sobald dieser vorliegt, dieser Betriebsvereinbarung als Anhang 2 beizufügen.

Bei Unzufriedenheit der Benutzer mit der Ergonomie des Systems wird die Geschäftsleitung auf Wunsch des Betriebsrates an die Herstellerfirma herantreten, um eine Verbesserung zu bewirken. Dies gilt insbesondere für die individuelle Konfigurierbarkeit der Schriftgröße in den Bildschirmbildern des Systems.

Schulung

Jeder Mitarbeiter, der mit CCI NewsGate und Escenic arbeitet, erhält eine geeignete innerbetriebliche Schulung.

Die Schulung vermittelt Grundlagen der Arbeit mit CCI NewsGate und Escenic und eine Einweisung in die unterschiedlichen Funktionen. Sie schließt eine Information über diese Betriebsvereinbarung ein. Die Schulung behandelt neben den technischen Aspekten der Systemhandhabung auch praktische Fragen, wie man sich selber das System für eine optimale Unterstützung der eigenen Arbeit einstellen kann.

Die dafür vorgesehenen Trainer werden dem Betriebsrat mitgeteilt und auf Wunsch vorgestellt.

Die Schulung findet während der Arbeitszeit statt. Es sind angemessene Vertretungsregelungen für die an den Schulungen teilnehmenden Mitarbeiter zu treffen.

Mitarbeiter, die eingestellt oder versetzt werden und erstmals mit CCI NewsGate oder Escenic arbeiten, erhalten eine entsprechende Schulung.

Die Rechte des Betriebsrats im Rahmen der Mitbestimmung zu betrieblichen Bildungsmaßnahmen bleiben unberührt.

Etwa zwei bis drei Monate nach Aufnahme der Arbeit mit dem neuen System erhalten die Mitarbeiter die Möglichkeit, ihre Erfahrungen mit einem erfahrenen Trainer auszutauschen, um gegebenenfalls neue Hinweise zu erhalten, wie sie ihren Umgang mit dem System verbessern können.

Die Geschäftsleitung verpflichtet sich gegenüber betroffenen Mitarbeitern, die in der jeweiligen Anfangsphase mit der Bedienung des Redaktionssystems Schwierigkeiten haben, Nachschulungen anzubieten.

Einen besonderen Bestandteil der Schulungen stellen die Besonderheiten des Speicherbereichs "Persönlich" und auf "Privat" gestellte Story-Folder dar.

Auswirkungen auf die Arbeitszeit

Vor Einführung des Systems werden jeweils – soweit erforderlich – die Anpassungen der Arbeitszeitvereinbarungen und Dienstpläne nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG vereinbart.

Den Betriebsparteien ist bewusst, dass die neue Technik eine fortschreitende Entkopplung vieler Tätigkeiten vom Betrieb als Ort der Arbeit unterstützt und eine ständige Erreichbarkeit der Mitarbeiter ermöglicht. Beide Seiten werden diese Entwicklung beobachten und darauf achten, dass durch die technisch mögliche universelle Erreichbarkeit keine psychischen Belastungen entstehen.

Die betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeiten i.S. des Arbeitszeitgesetzes werden durch die Einführung des Systems grundsätzlich nicht berührt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG werden gewahrt. Insbesondere wird vereinbart, dass keinerlei Verpflichtung besteht, außerhalb derartiger angeordneter Arbeitszeiten Tätigkeiten zu übernehmen. Die Nichtverfügbarkeit außerhalb dieser Arbeitszeiten kann nicht zum Anlass für arbeitsrechtliche Maßnahmen gemacht werden. Der Betriebsrat ist gehalten, eventuelle diesbezügliche Beschwerden zu verfolgen.

Beide Seiten werden insbesondere die zu erwartende technische Entwicklung unter dem Gesichtspunkt des Erhalts einer Balance zwischen Arbeit und Privatleben beobachten und gegebenenfalls geeignete Regelungen vereinbaren.

Schlussbestimmungen

Macht eine der Betriebsparteien im Zusammenhang mit dem Erfahrungsaustausch oder der Anwendung des Systems ergänzenden Regelungsbedarf geltend, werden Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung aufgenommen. Insoweit sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht verbraucht. Soweit die Voraussetzungen für eine Einigungsstelle vorliegen, entscheidet diese (§§ 87 Abs.2, 76 Abs. 5 BetrVG) .

Der Betriebsrat wird rechtzeitig und umfassend über alle Änderungen am System informiert. Dies gilt auch bei Einführung tabletfähiger Systemteile. Ausgenommen davon sind geringfügige Änderungen, wie zum Beispiel Konfigurations- und Stammdatenänderungen und Fehlerkorrekturen. Im Fall von Änderungen der Systeme prüfen beide Seiten, ob zu den Regelungen dieser Vereinbarung durch die geplante Änderung weiterer neuer Regelungsbedarf besteht. Ist dies nach Meinung einer Seite der Fall, werden vor Einführung der Änderung Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung geführt. Soweit die Voraussetzungen für eine Einigungsstelle vorliegen, entscheidet diese (§§ 87 Abs.2, 76 Abs. 5 BetrVG) .

Im Übrigen bleiben die sonstigen gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates sowie der Tendenzschutz des Unternehmens unberührt.

Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Die Betriebsvereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals mit Wirkung zum .... schriftlich gekündigt werden.

Karl Schmitz • Juli 2013