Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Produktionssteuerungssystems SAP RM-PPS
1. Gegenstand
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des Produktionsplanungs- und -steuerungssystems SAP RM-PPS einschließlich der Leistungslohndatenerfassung bei ... [Name der Firma].
2. Dokumentation des Systems
Der Betriebsrat erhält
- eine Übersicht des geplanten Systems RM-PPS, in der die bereits realisierten Teile besonders kenntlich gemacht sind (Anlage 1),
- eine stichwortartige Beschreibung der Funktionen der bereits realisierten Systemteile (Anlage 2),
- einen Zeitplan für die weitere Entwicklung des Systems (Anlage 3) und
- je ein Muster aller Auswertungen, in denen verbrauchte Zeiten für geleistete Arbeiten erscheinen (Anlage 4).
Die Anlagen werden auf dem laufenden Stand gehalten. Erweiterungen der Anlage 4 bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
3. Arbeitsbezogene Daten im System
Abgesehen von Kennzeichen, die Ansprechpersonen oder zuständige Mitarbeiter kenntlich machen, enthalten die Dateien des Systems keine Personalnummern oder sonstige die Mitarbeiter identifizierende Merkmale.
Es erfolgt keine automatische Erfassung von Rückmeldungen über einzelne Arbeitsschritte. Die Rückmeldungen erfolgen ohne BDE zum Zeitpunkt der Kontrolle.
Die im Zeitlohn arbeitenden Mitarbeiter notieren ihre verbrauchten Zeiten auf ihrem Lohnzettel. Die Rückmeldenummer, die verbrauchte Zeit und im mechanischen Bereich die megenbezogenen Angaben werden in das PPS eingegeben.
Monatlich wird eine arbeitsgangbezogene Auswertung Soll gegen Ist erstellt. Der Betriebsrat erhält eine Kopie. Auf seinen Wunsch wird das Auswertungsergebnis beraten.
Diese Regelung gilt für die Dauer von einem Jahr (bis zum 30.6.1991). Damit soll beiden Seiten die Möglichkeit eingeräumt werden, Erfahrungen zu sammeln und ggf. zu prüfen, ob prämienorientierte Lohnformen geeigneter sind als der Zeitlohn.
Einigen sich Geschäftsführung und Betriebsrat nicht über eine abschließende Regelung für den Umgang mit den verbrauchten Zeiten der Zeitlöhner, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.
4. Schlußbestimmung
Diese Betriebsvereinbarung gilt bis zum 30.6.1991. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.
Ihre Regelungen gelten weiter bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.