Videoüberwachung und Gesichtserkennung

Überblick
Seite 1

Einsatzfelder, Rechtslage

Seite 2


Pro & Contra

Seite 3


Checkliste BV

Seite 4

Beispiel Kamerasystem

Seite 5

Überblick Gesichtserkennung


Checkpunkte für eine Betriebsvereinbarung:

Datensparsamkeit beim Einsatz von Lichtschranken, Bewegungsmelder, Scheibenbruchdetektoren etc. (Alarmfunktion): Nur wenn bestimmte Aktionen passieren, zeichnet die Kamera auf.
Grundsatz der Zweckbindung: Ein verändertes allgemeines Sicherheitsinteresse ist eine nur schwache Begründung. Stattdessen Gefährdungslage konkret benennen und begründen. Zugleich die zeitliche Befristung der Maßnahmen festschreiben.
Weitere mögliche Einsatzbereiche von Videokameras abklären: Diebstahlschutz. Überwachung von Aufzügen. Überwachung von Laboren. Schutz von Produktionstätten gegen Manipulationen und Sabotageakte. Fernwartung.
Soweit es sich um die Überwachung von Bereichen handelt, in denen die Mitarbeiter „privat“ agieren (Betriebskantinen etc.), ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch die Videoüberwachung stark eingeschränkt. Hier ist eine Überwachung abzulehnen.
Einbindung in ein umfassendes Sicherheitskonzept fordern. Technische Überwachung darf nicht einzige Maßnahme sein. Qualifizierung der Mitarbeiter usw...
Kurzfristige Aufzeichnungen (1 bis 7 Tage), z.B. auf durchlaufenden, regelmäßig überspielten Bändern (analog) oder Ringspeichern (digital).
Besondere Vorsicht beim Einsatz von Systemen, die auf das IP-Protokoll benutzen, das auch von Internet-Diensten verwendet wird. Damit sind Daten grundsätzlich einfacher als bei anderen Lösungen exportierbar. Möglicherweise muss man sich um die entstehende Schnittstellenproblematik kümmern.
Besondere Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs zu den Datenspeichern und den datenspeichernden Geräten: Konventionell: Versiegeln. Digital: Standalone-Systeme, Zugangsberechtigungen.
Keine Totalüberwachung aller Räume, sondern Überwachung nur der kritischen Bereiche.
Videoüberwachung muss für betroffene Personen deutlich sichtbar sein (Präventionseffekt).
Aktuelle Live-Beobachtungsmöglichkeiten weitgehend verhindern. Organisatorische Maßnahmen vereinbaren, dass z.B. das Draufzoomen (auf Gesicht etc.) nur bei konkret erkannter Gefahr erlaubt. ist. Kameradaten nur zur Wachzentrale überspielen.
Auswertung von Videoaufzeichnungen: Möglichst nur nach entsprechender polizeilicher/richterlicher Anordnung. Info an den Betriebsrat. Wenn nicht durchsetzbar: Enge Kriterien setzen. Zustimmung des Betriebsrats für den konkreten Einzelfall einholen.
Überwachungsdruck durch automatischen Bildabgleich mildern: Argumentation: Der Bildableich führt zwar durch Reduktion der Datenmenge dazu, dass viele Personen aus dem Raster fallen und damit nur noch geringem Überwachungsdruck ausgeliefert sind, auf der anderen Seite erhöht sich der Druck auf die unbescholtenen Restpersonen im Raster enorm. Deshalb im Prinzip abzulehnen. Besser: Schon im Vorfeld nur wenige Daten aufzeichnen, nicht erst bei der Auswertung die Daten filtern.
Benachrichtigungspflicht der überwachten Person, spätestens nach unberechtigter Auswertung.
Vergewissern, dass das Videoüberwachungssystem nicht mit weiteren Systemen verbunden wird, die geeignet sind, Verhaltensprofile der Mitarbeiter zu erzeugen. (z.B. LogIn-Informationen, Zutrittsdaten)
Das Aufzeichnen von Bildern stellt einen stärkeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar als das reine Beobachten.

Die freundliche "Terroristin" links wird auch mit Brille und Perücke erkannt.