Betriebsvereinbarung über die Einführung und die Anwendung eines neuen Redaktionssystems

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung eines neuen computergestützten Redaktionssystems bei ...

Das System umfaßt ein Produktionssystem zur Herstellung von Zeitschriftenseiten (Text und Bild) einschließlich der Anzeigen.

Die einzelnen Komponenten des Systems werden als Online-Dokumentation auf dem jeweils aktuellen Stand geführt.

 

2. Zielsetzung

Die Einführung und der Einsatz eines rechnergestützten Redaktionssystems im Verlag dient der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und der Sicherung der Arbeitsplätze.

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die sozialverträgliche Gestaltung der Einführung und Anwendung des Redaktionssystems und die Verbesserung der Arbeitsqualität für die Beschäftigten sowie deren Schutz vor den Gefahren einer technischen Überwachung ihrer Leistung oder ihres Verhaltens.

 

3. Schutz der Beschäftigung

Für das neue Produktionssystem sichert die Geschäftsführung den Verzicht auf betriebsbedingte Entlassungskündigungen zu; Voraussetzung ist, daß die von der Einführung betroffenen Mitarbeiter bereit sind, sich für eine neue Tätigkeit schulen zu lassen und Angebote für Ersatzarbeitsplätze anzunehmen.

Die Geschäftsleitung bietet den betroffenen Arbeitnehmern - soweit möglich: gleichwertige - Arbeitsplätze gleicher Eingruppierung an. In keinem Fall entsteht dem Betroffenen daraus ein finanzieller Nachteil.

Mehr als zwei solcher Angebote müssen den betroffenen Mitarbeitern nicht gemacht werden.

 

4. Arbeitsstrukturen

Aus Gründen der Einführung und Anwendung des neuen Produktionssystems bleiben die historisch gewachsenen Arbeitsteilungen in den vier Ebenen

als Tätigkeitsebenen erhalten. In Diskussion steht nur die Frage, welche Organisationsform dafür optimal geeignet ist und gewählt werden soll.

Geschäftsführung und Betriebsrat beurteilen die heute verfügbare Technik für den Aufbau eines Produktionssystems als eine noch starken künftigen Veränderungen unterliegende Technik, so daß heute noch nicht im Detail abzusehen ist, welche konkrete Ausprägung das Arbeitssystem erfahren wird. Beide Seiten stimmen daher in der Auffassung überein, daß das technische System so offen wie möglich für Veränderungen gehalten werden soll, um die sich veränderten Anforderungen sowohl des Marktes als auch der Belange der Mitarbeiter anpassen zu können.

Die Ablauforganisation der Arbeit, insbesondere auch die Abgrenzung der Tätigkeiten und deren Zuordnung zu Personen, wird mit der ressortweise erfolgenden Einführung des Systems mit den Beschäftigten des betroffenen Organisationsbereichs ausführlich erörtert und anschließend dokumentiert und als Anlage dieser Betriebsvereinbarung beigefügt. Der Betriebsrat hat das Recht, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Auf Wunsch des Betriebsrats findet eine gesonderte Beratung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung statt.

Dieses Verfahren gilt auch für wesentliche Änderungen der Ablauforganisation nach Einführung des Systems.

 

5. Mitarbeiterqualifizierung

Verlag und Betriebsrat stimmen darin überein, daß eine gründliche Ausbildung unerläßliche Voraussetzung für ein produktives und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zufriedenstellendes späteres Arbeiten ist. Beide Seiten wissen, daß in der Einarbeitungsphase bis zum sicheren Beherrschen der Technik durch alle Betroffenen zusätzliche Belastungen anfallen. Der Verlag sichert zu, diese Belastungen so gering wie möglich und eventuell erforderliche Mehrarbeit in Grenzen zu halten.

 

 

6. Schutz vor Überwachung

7. Ergonomie und Gesundheitsschutz

Die computerunterstützten Arbeitsplätze sind nach den einschlägigen arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitswissenschaftlichen Vorschriften und Richtlinien zu gestalten.

Bei der in regelmäßigen Abständen stattfindenden Begehung der Arbeitsplätze werden die Beschäftigten unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten auf ihre eigenen Einflußmöglichkeiten zum dauerhaften Erhalt ihrer Gesundheit hingewiesen. Festgestellte Mängel an Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsausstattung werden dokumentiert und in einer Maßnahmenliste nach Prioritäten geordnet und abgearbeitet.

 

8. Rechte des Betriebsrats

 

9. Schlußbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Regelung.