Rahmen-Betriebsvereinbarung über den Einsatz des SAP-R/3-Systems (ohne HR)

(Kurzfassung)


 

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des SAP-R/3-Systems bei .... [Name der Firma] mit Ausnahme des Human Resources Systems (HR). Zum sachlichen Geltungsbereich gehören auch die mit den SAP-Teilsystemen verbundenen Informations- und Kommunikationssysteme. Die einzelnen im Einsatz befindlichen Systemteile sind in Anlage 1 vereinbart.

2. Zielsetzung

Diese Betriebsvereinbarung verfolgt das Ziel, die genannten Anwendungssysteme so einzusetzen, daß sie zu einer Verbesserung der Arbeitsqualität beitragen und daß die Beschäftigten vor den Gefahren einer technischen Überwachung ihrer Leistung oder ihres Verhaltens geschützt werden.

3. Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsqualität

3.1 Ergonomie und Gesundheitsschutz

Für die Ausstattung der Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung gilt die Bildschirmarbeitsverordnung vom 20.12.1996. Zentrale Systemteile (Server) und Netztwerk werden so dimensioniert, daß die Verfügbarkeit an den Arbeitsplätzen und kurze Antwortzeiten (bei einfachen Transaktionen stets im Sekundenbereich) gewährleistet sind.

3.2 Gestaltung der Arbeitssysteme

Die durch SAP unterstützten Arbeitssysteme sollen so gestaltet werden, daß

Die anzustrebende Mischarbeit soll ausführende, planende, kontrollierende und mit Entscheidungen verbundene Tätigkeiten umfassen.

Vor Einführung eines neuen SAP-Moduls werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des entsprechenden Einsatzgebietes informiert; dabei wird insbesondere darauf eingegangen, welche Arbeitsabläufe sich gegenüber dem bisherigen Zustand ändern werden bzw. neu hinzukommen oder wegfallen. Der Betriebsrat hat das Recht, sich an diesen Informationsveranstaltungen zu beteiligen.

3.3 Qualifizierung der Benutzer

Die Planung der Benutzerqualifizierung ist Teil des Projektmanagements und vorab mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Die Planungsdokumente haben die Qualifizierungsmaßnahmen nach Inhalt, Zeitpunkt der Durchführung und betroffenem Personenkreis auszuweisen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der entsprechenden Organisationseinheit haben Anspruch auf die Teilnahme an der Schulung. Die Schulungen finden während der Arbeitszeit statt.

Der Zeitpunkt der Qualifizierungsmaßnahmen wird so gewählt, daß eine Aufnahme der Arbeit mit dem neuen System unmittelbar nach der Schulung erfolgen kann.

Während der ersten Monate nach der Einführung stehen den Benutzern Ansprechpersonen zur Verfügung, an die sie sich mit Fragen wenden können und die ihnen Hilfestellung bei Schwierigkeiten gewähren. Die Ansprechpersonen sind im erforderlichen Umfang von ihren Tagesaufgaben freizustellen.

3.4 Weiterentwicklung der Systeme

Erstmals in angemessenem zeitlichem Abstand (ca. 4-5 Monate) zur Einführung eines neuen Systemteils und danach regelmäßig einmal im Jahr findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Systembenutzern und den Projektverantwortlichen statt. Die dabei von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geäußerten Wünsche dienen als Anregung für künftige Verbesserungen und finden im SAP-Customizing Berücksichtigung. Es wird darauf geachtet, daß die Kompetenz für den Betrieb des Systems und des Customizings im Unternehmen vorhanden sind.

 

4. Regelungen zum Schutz vor einer technischen Überwachung

4.1 Systemsoftware

Aufzeichnungen und Auswertungen der Systemsoftware (SAP-Basissystem, Datenbanksystem usw.) über Benutzeraktivitäten (z.B. Logins, durchgeführte Transaktionen) dürfen ausschließlich zur Gewährleistung der Systemsicherheit, zur Abrechnung der Systemnutzung, Analyse und Korrektur von technischen Fehlern im System und Optimierung der Rechnerleistung eingesetzt werden.

Der Zugriff auf die entsprechenden Funktionen wird auf das Personal der EDV-Abteilung begrenzt, das für die Wartung der Hard- und Software zuständig ist.

Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erreichung der oben genannten Zwecke erforderlich ist.

4.2 Sachbearbeiterkennzeichen

Der in Dateien des SAP-Systems gespeicherte Benutzername darf nur in Anzeigen oder Ausdrucken verwendet werden, um bei einzelnen Vorgängen eine anzusprechende oder verantwortliche Person kenntlich zu machen

Es werden keine Programmfunktionen zur Verfügung gestellt, die Statistiken oder Listen erstellen, in denen der Mitarbeitername bzw. ein entsprechendes Kürzel erscheinen.

4.3 Betriebsdatenverarbeitung

Es gilt der Grundsatz, daß ein direkter Personenbezug betrieblicher Daten nur dort bestehen soll, wo dies gesetzlich gefordert oder betrieblich unumgänglich ist.

Es werden nur Daten über die abgeschlossenen Arbeiten an das System rückgemeldet in dem Umfang, in dem sie zur Erreichung der betrieblichen Erfordernisse notwendig sind. Näheres bei Systemen mit Rückmeldungen wird unter Angabe der jeweiligen Verwendungszwecke in Ergänzungen zu dieser Vereinbarung geregelt, bevor solche Verfahren eingeführt werden.

Ist die Erfassung von Betriebsdaten in personenidentifizierender Form wegen entsprechender vereinbarter Entgeltsysteme erforderlich, so werden Regelungen vereinbart, wie diese Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt in zwei nicht mehr miteinander verknüpfbare Datenströme getrennt werden, wobei nur der an das Entgeltabrechnungssystem weitergeleitete Datenstrom eine persönliche Identifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten darf; eine Auswertung dieser Daten im entsprechenden BDE-System findet nicht statt.

 

5. Verfahrensregelungen

5.1 Längerfristige Planung

Einmal jährlich oder auf Antrag des Betriebsrats findet ein Informations- und Beratungsgespräch statt, bei dem die Arbeitgeberseite dem Betriebsrat das weitere Vorgehen bezüglich des SAP-Systems erläutert. Dabei werden Neuerungen im SAP-System sowie die Detailplanung für das nächste Jahr vorgestellt. Ferner werden die mittel- und längerfristigen Auswirkungen auf den Arbeitskräfteeinsatz und eventuell sich daraus ergebender Konsequenzen beraten.

5.2 Erweiterungen der Systeme und neue Teilsysteme

Sobald die Detailplanung für die Einführung eines neuen SAP-Moduls vorliegt, prüfen Unternehmen und Betriebsrat, ob das neue Modul ergänzende Regelungen zu dieser Vereinbarung erforderlich macht. Gegebenenfalls werden Verhandlungen aufgenommen; eine Inbetriebnahme des Moduls mit echten Daten erfolgt erst nach Erreichen einer einvernehmlichen Lösung.

Rechtzeitig vor Durchführung eines Releasewechsels stellt das Unternehmen dem Betriebsrat die zu erwartenden Änderungen vor.

5.3 Initiativrecht des Betriebsrats

Ergeben sich aus der Anwendung der Systeme neue Probleme, die mit der Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu tun haben, oder macht der Betriebsrat Abweichungen von den Grundsätzen dieser Vereinbarung geltend, so wird auf seinen Antrag hin über die Angelegenheit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung verhandelt.

5.4 Konfliktklausel

Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen zwischen Unternehmen und Betriebsrat vorsieht, eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine gem. § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

5.5 Weitere Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat das Recht, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarung einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen.

6. Schlußbestimmungen

Sollten leistungs- und/oder verhaltensbeschreibende Daten unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirksam.

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von ..., frühestens jedoch zum .... kündbar. Im Falle einer Kündigungen wirken die Regelungen nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.