Betriebsvereinbarung infor

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt (in Ergänzung zur EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung vom .... ) die Einführung und Anwendung des Systems infor bei ...... Das System unterstützt

Anlage 1 enthält eine stichwortartige Beschreibung der eingesetzten infor-Module.

Das System wird nicht zum Zweck der Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Ziele dieser Vereinbarung sind der Schutz der Persönlichkeitsrechte sowie Erhalt und Verbesserung der Arbeitsqualität.

2. Vorgeschaltetes BDE-System

Dem infor-System ist ein Maschinendaten-Erfassungssystem vorgeschaltet. Dieses übermittelt automatisch Maschinendaten an das Produktionssteuerungssystem.

Die PCs zur Erfassung der auftragsbezogenen Daten sind in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Maschinen und Anlagen aufgestellt. Die Verarbeitung der erfassten Betriebsdaten erfolgt – abgesehen von Fehler- und Vollständigkeitsprüfungen – ausschließlich in dem System infor.

Das Betriebsdatenerfassungssystem sowie das System infor sind nicht mit dem Zeiterfassungssystem verbunden.

3. Rückmeldungen aus der Produktion

Daten über die von Mitarbeitern geleistete Arbeit wie Beginn, Ende und Dauer von Bearbeitungen, gefertigte Stückzahlen, Verbrauch von Materialien, Ausschuss, Unterbrechungszeiten und –gründe sind wegen ihrer Überwachungseignung besonders schutzwürdig. Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf diese Daten. Dabei wird angestrebt,

Namen oder sonstige personenidentifizierende Daten können in den Stammdaten des Systems (Maschinen und Anlagen) gespeichert werden; sie dienen lediglich dem Zweck, eine Ansprechperson kenntlich zu machen.

3.1 Auftragsfortschritt

Um die Überwachungseignung des Systems niedrig zu halten, wird in den Teilen, in denen das System Rückmeldungen über von Menschen geleistete Arbeiten erfasst, auf eine direkte persönliche Identifizierung im System verzichtet. Daher erfolgen die Herstellungsmeldungen sowie die Rückmeldungen über verbrauchte Materialmengen und Chargenmeldungen über eine Sammelberechtigung, einen sog. Pool-Account. Einem solchen Pool gehören immer mehrere, mindestens jedoch drei Mitarbeiter an. Lediglich die Buchungen über Materialbewegungen und Korrekturen von Herstellungsmeldungen erfolgen auf der Grundlage einer individuellen Berechtigung.

Der bei den Rückmeldungen verwendete Bildschirmdialog ist in Anlage 2 dokumentiert.

3.2 Auswertungen

Beide Seiten stimmen in der Auffassung überein, dass das Reporting nur auf einer überschaubar kleinen Menge von Kennzahlen beruht, die im Unternehmen allgemein bekannt sind. Diese Kennzahlen sind in Anlage 3 dokumentiert.

Die mit Hilfe des Systems erstellten Berichte beziehen sich auf Produkte, Kostenstellen und Arbeitsplatzgruppen. Kleinste zeitliche Einheit dieser Reports ist der Tagesbericht. Einzelne Arbeitsplätze werden im Reporting nicht abgebildet.

Lediglich in einem Jour-Fix-Journal (bisher: Arbeitsnachweisliste) sind die einzelnen Rückmeldungen dargestellt. Dieses Dokument wird in der arbeitstäglichen Frühbesprechung von Prozess- und Betriebsingenieuren sowie den Maschinenführern verwendet und dient ausschließlich der Besprechung von Problemen in der Produktion (eventuell weitere Zwecke benennen).

Je ein Muster der als Tages-, Wochen- und Monatsbericht erzeugten Reports sowie das Jour-Fix-Journal sind in Anlage 4 dokumentiert. Darüber hinaus werden keine Auswertungen erstellt.

3.3 Speicherfristen

Die dem Jour-Fix-Journal zu Grunde liegenden Daten sind nur für maximal 36 Stunden im System gespeichert. Alle längerfristig verfügbaren Daten werden in summierter Form mit dem Arbeitstag als kleinster zeitlicher Einheit gespeichert.

3.4 Störungen und Stillstände

Störungen und Stillstände werden unter Kenntlichmachung der meldenden Person und der mit der Reparatur beauftragten Person erfasst. Diese persönlichen Identifizierungen dienen ausschließlich dem Zweck, Ansprechpersonen für Nachfragen erkennbar zu machen. Nach Beseitigung der Störung werden die persönliche Kennung der meldenden Person sowie die zeitbezogenen Reparaturdaten automatisch gelöscht. Personenbezogene Auswertungen werden nicht zur Verfügung gestellt.

Bei der Eingabe des Stillstandgrundes werden verhaltensbeschreibende Merkmale (z.B. Pausen) nicht differenziert, sondern zu einer Restkategorie zusammengefasst.

4. Schnittstellen zu anderen Systemen

Für die Verbindung des infor-Systems mit anderen IV-Systemen gilt der Grundsatz, dass Daten nur in nicht personenbezogener Form weitergegeben werden dürfen. Ausnahmen bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens und sind in Anlage 5 dokumentiert.

5. Qualifizierung der Benutzerinnen und Benutzer

Alle Benutzer des Systems erhalten eine Grundschulung, die einen Überblick über das gesamte System und im Anschluss daran die Bedienung der Funktionen für das jeweilige Einsatzgebiet umfasst. Der Zeitpunkt der Schulung wird so nah wie möglich zur Aufnahme der Arbeit mit dem System gelegt. Die Schulungen finden während der Arbeitszeit statt. Das Unternehmen erstellt einen entsprechenden Qualifizierungsplan, aus dem hervorgeht, wer wann welche Schulung erhält. wird als Anlage 6 mit Zeitplan

6. Änderungen und Erweiterungen, Rechte des Betriebsrats

Bei Erweiterungen des Systems (Änderung der Anlage 1) überprüfen beide Seiten, ob die Schutzbestimmungen dieser Vereinbarung erhalten bleiben oder ob sich durch die geplante Veränderung neuer betriebsverfassungsrechlicher Regelungsbedarf ergibt und nehmen gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung auf. Gleiches gilt für den Fall, in dem der Betriebsrat geltend macht, dass durch zwischenzeitliche Änderungen in der Anwendung des Systems die Schutzregelungen dieser Vereinbarung nicht mehr eingehalten sind oder dass sich neuer Regelungsbedarf ergibt.

Änderungen der Anlage 2 (Kennzahlen) werden dem Betriebsrat erläutert und auf Wunsch mit ihm beraten. Inhaltliche Änderungen der Anlagen 3 (rückgemeldete Daten) und 4 (Reports aus den rückgemeldeten Daten) bedürfen des gegenseitigen Einvernehmens.

Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen beider Seiten vorsieht, eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck an geeigneten Schulungen teilnehmen sowie einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.

7. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von .drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung.

Anlage 1: Dokumentation

Anlage 2. Bildschirmdialog Rückmeldungen

Anlage 3: Kennzahlen

Anlage 4: Jour-Fix-Journal

Anlage 5: Personenbezogene Daten in anderen Systemen