Betriebsvereinbarung BDE-System COSCOM

Vereinbarung für das Standard-BDE-System COSCOM in einem mittelständisches Maschinenbauunternhmen. Es soll veraltete, eigenentwickelte Systeme ablösen.

 

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich
 

Diese Vereinbarung regelt den Einsatz des BDE-Systems COSCOM in der .... [Name des Unternehmens].

2. Zielsetzung
 

Das System wird zur Unterstützung der Produktions- und Kapazitätsplanung, der Produktionssteuerung, der Kalkulation sowie der Aufbereitung der Daten für die Entgeltfindung eingesetzt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die genannten Unternehmensziele mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbinden. Das System wird nicht zum Zweck der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet.

3. Personenbezogene Daten im System
 

Rückmeldungen erfolgen wegen der gleichzeitigen Erfassung von Daten in personenbezogener Form. Innehrhalb des Produktionssystems wird die <perrsonalnummer nicht verwendet; sie wird lediglich mit den rückgemeldeten Arbeitsgangdaten an das Abrechnungssystem weitergeleitet.

Die in den Rückmeldevorgängen der Arbeit erfassten Daten sind in Anlage 1 vereinbart.

4. Verarbeitungsgrundsätze
 
4.1 Erfassung an den Terminals
 

An den BDE-Terminals wird der Beginn oder das Ende der einzelnen Arbeitsvorgänge fertigungsauftragsbezogen mit Personalnummer, Datum und Uhrzeit in einer noch festzulegenden Genauigkeit rückgemeldet.

4.2 Personenbezug der Rückmeldedaten
 

Die Personalnummer wird zum alleinigen Zweck der Datenaufbereitung für die Entgeltfindung verwendet. Das Black Box-Verfahren bleibt bis zu einer abschließenden Vereinbarung zu diesem Thema erhalten.

In den im produktionsbezogenen Systemteil weiterverarbeitenden System wird die Personalnummer automatisch gelöscht bzw. nicht verwendet.

4.3 Störungen und Stillstände
 

Im System werden nur technische und organisatorische Gründe für Arbeitsunterbrechungen verwendet; alle anders begründeten Unterbrechungen werden zu einer einheitlichen Restkategorie zusammengefasst (oder ohne Angabe eines Grundes im System registriert). Die verwendeten Unterbrechungsgründe sind in Anlage 2 dokumentiert. Die Störungen können minutengenau erfasst werden.

4.4 Monitoring
 

Unter Monitoring im Sinne dieser Vereinbarung wird das Beobachten der Produktion in Echtzeit verstanden. Es dient der Unterstützung bei der Produktionssteuerung.

Zeitangaben werden in einer ebenfalls noch festzulegenden Zeitgenauigkeit dargestellt. Soweit eine Personalnummer sichtbar ist, wird sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet, eine ansprechbare oder verantwortliche Person kenntlich zu machen, an die man sich bei Rückfragen wenden kann.

4.5 Reporting
 

Reporting im Sinne dieser Vereinbarung ist das Auswerten gespeicherter Daten, die sich auf vergangene Zeitabschnitte beziehen.

Die Dateien/Datenbanktabellen, auf die durch die Reporting-Programmfunktionen zugegriffen wird, enthalten keine Personalnummer oder ein sonstiges die Person eines Beschäftigten identifizierendes Merkmal.

Es wird sicher gestellt, dass für die vom System geplanten AVO-Bearbeitungszeiten nach Abschluss der Aufträge keine tatsächlich verbrauchten Zeiten pro AVO gespeichert werden. Zeiten oberhalb der einzelnen AVO-Ebene können ausgewertet werden.

 

5. Zugriffsrechte
 

Die Zugriffsrechte werden in einer Anlage 3 dokumentiert. Aus ihr gehen der Umfang der Berechtigung und die Benutzergruppe hervor. Auf Wunsch werden dem Betriebsrat die Namen der Berechtigten mitgeteilt.

6. Schnittstellen zu anderen Systemen
 

Das BDE-System wird nicht mit dem Zeiterfassungssystem verbunden. Zum Entgeltabrechnungssystem besteht eine Verbindung über ein sog. Black Box-Programm, in dem die Zuordnung der Daten für die Entgeltabrechnung vorgenommen wird.

Anmerkung

Da Black Box-Programm ist eine Eigenentwicklung, die im Zusammenhang mit dem Altprogramm wichtig war. Es soll durch eine andere Gestaltung der Schnittstelle abgelöst werden.


Es werden keine Daten in personenbezogener Form an andere Systeme weitergegeben. Soweit Schnittstellen für das Download auf PC-Ebene zur Verfügung gestellt werden, ist sicher zu stellen, dass diese Daten keinen Personenbezug aufweisen und die Bestimmungen der Ziffer 4.5 eingehalten werden.

7. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
 

Sobald eine Entscheidung für ein System getroffen ist, nehmen Arbeitgeberseite und Betriebsrat Verhandlungen über eine endgültige Regelung auf, die auch den Umgang mit dem Black Box-Verfahren und die Schulungen der Benutzer umfasst. In dieser Vereinbarung wird insbesondere der Umgang mit der Zeitgenauigkeit der Rückmeldungen und der Weiterverarbeitung dieser Daten präzisiert. Eine Inbetriebnahme des Systems erfolgt erst nach Abschluss dieser Vereinbarung.

Vor Inbetriebnahme des Systems werden dem Betriebsrat die technischen Details der Umsetzung dieser Vereinbarung erläutert.

8. Schlussbestimmungen
 

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit mit Abschluss einer den Einsatz eines BDE-Systems endgültig regelnden Vereinbarung.