Vorbemerkung:

        Wir geben den Text dieses Vertrages an dieser Stelle nur wieder, da es sich um ein Dokument handelt, das in der politischen Debatte um die Telearbeit eine Rolle spielen wird. Wir sind der Meinung, daß dieser Tarifvertrag falsche Signale setzt und insbesondere durch seine Regelung des Paragraphen 4 den Betriebsräten die - dringend erforderliche - Möglichkeit der betrieblichen Ausgestaltung von Telearbeit weitgehend entzieht. Somit wird ein Mitbestimmungsrecht "verbraucht", ohne daß es dafür eine angemessene Gegenleistung gibt.

 

Tarifvertrag über Telearbeit bei der Deutschen Telekom AG/ der T-Mobil

Abschnitt I - Telearbeit

§ 1 Geltungsbereich

Deutsche Telekom AG:
 Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die unter den Geltungsbereich des TV Ang/TV Ang-O bzw. TV Arb/TV Arb-O fallen und in einem Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, soweit sie Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft sind.

T- Mobil:
 Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des MTV Mobil fallen und in einem Arbeitsverhältnis bei der T-Mobil beschäftigt sind, soweit sie Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft sind.

§ 2 Telearbeit

(1) Bei der alternierenden Telearbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten des Betriebes zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert und ist dort, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, zu erbringen. Die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit wird somit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht. Für die alternierende Telearbeit gelten die Regelungen der Anlage 1. Rufbereitschaft und Herbeiruf gelten nicht als alternierende Telearbeit im vorstehenden Sinne.

 (2) Bei der mobilen Telearbeit wird die im Rahmen der tarifvertraglichen bzw. der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringende Arbeitsleistung, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, an wechselnden Einsatzstellen erbracht. Es wird auch ein geringer Teil der Arbeitsleistung im Betrieb und/oder ggf. auch im häuslichen Bereich des Arbeitnehmers erbracht. Für die mobile Telearbeit gelten die Regelungen der Anlage 2. Rufbereitschaft und Herbeiruf gelten nicht als mobile Telearbeit im vorstehenden Sinne.

Abschnitt II -  Schuldrechtlicher Teil

§ 3 - Maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle

Die Deutsche Telekom AG/T-Mobil und die Deutsche Postgewerkschaft stimmen darin überein, daß im Rahmen der Telearbeit eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dies ausdrücklich zuläßt.

 § 4 - Verhältnis zu betrieblichen Regelungen

Die tarifvertraglichen Regelungen über die Telearbeit einschließlich der Kostentragung und -erstattung sind abschließend und können durch betriebliche Vereinbarungen nicht geändert, ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.

 § 5 - Dialog

Zwischen der Deutschen Telekom AG/ der T-Mobil und der Deutschen Postgewerk-schaft finden während der Laufzeit dieses Tarifvertrages Gespräche statt, in denen Erfahrungen und Probleme, die im Zusammenhang mit der Telearbeit stehen, erörtert werden. Im Rahmen dieser Gespräche soll auch ein Informationsaustausch über die für alternierende Telearbeit vorgesehene Bereiche erfolgen. Der Dialog zwischen den Tarifvertragsparteien erfolgt im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vierteljährlich und im zweiten Jahr halbjährlich.

§ 6 -  Gewerkschaftliche Informationen

(1) Zum Ausgleich der verminderten Möglichkeiten der Telearbeiter gewerkschaftliche Informationsangebote im Betrieb zu nutzen (z.B. Aushänge), erfolgt eine Kompensation durch ein elektronisches Medium.

 (2) Die DPG erhält im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die Möglichkeit, in autonomer inhaltlicher Verantwortung gewerkschaftliche Informationen im Intranet der Telekom/T-Mobil zu hinterlegen, auf die die Telearbeiter zugreifen können, soweit entsprechende Kommunikationssysteme vorhanden sind.

 (3) Das Leistungsangebot nach Absatz 2 umfaßt die Möglichkeit, daß Telearbeiter ihre eMail-Adresse hinterlegen können, um damit spezifische und weitergehende Informationen von der Deutschen Postgewerkschaft zu erhalten.

 (4) Die DPG hat das Recht und die Möglichkeit über die Deutsche Telekom AG / T-Mobil eMails an alle angeschlossenen Telearbeiter zu versenden. Der Inhalt der derart versendeten eMails ist beschränkt auf Hinweise auf das inhaltliche elektronische Angebot und die jeweilige Adresse. Die Deutsche Telekom AG / T-Mobil leitet die eMails unverzüglich weiter, ohne auf den Inhalt Einfluß genommen zu haben. Die elektronischen Empfängeradressen werden nicht an den Absender weitergegeben.

(5) Im Falle eines Arbeitskampfes ruhen die in diesem Paragraphen festgelegten Verpflichtungen.

 § 7 -  Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

§ 8 -  Geltungsdauer

(1)Dieser Tarifvertrag sowie jede Anlage für sich kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

 (2)Dieser Tarifvertrag gilt längstens bis zum 31. Dezember 2000. Die Nachwirkung des Tarifvertrages erstreckt sich nur auf die vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer, in deren Wohnung vor dem Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine häusliche Arbeitsstätte eingerichtet ist. Im übrigen ist die Nachwirkung ausgeschlossen.


HINWEIS (der Deutschen Post-Gewerkschaft): Die Anlagen zum Tarifvertrag finden sich im Anschluß an den obigen Text auf dem Server der Postgewerkschaft. Es handelt sich um die näheren Definitionen:


Bereits 1995 wurde ein Pilot-TV zum Thema Telearbeit geschlossen. Doch aus den Erfahrungen von damals scheint man wenig gelernt zu haben. Wir wollen dieses Ergebnis nicht unkommentiert stehen lassen und verweisen daher auf unsere Kritische Zusammenfassung.