Schwierigkeiten beim Abschlus von Betriebsvereinbarungen
Das Betriebsverfassungsgesetz gem. § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG stellt die Einführung und Anwendung von objektiv überwachungsgeeigneten technischen Einrichtungen unter Mitbestimmung. In Zeiten von Big Data wird nahezu alles gespeichert, was im Betrieb geschieht. Einer vernünftigen Wahrnehmung der Mitbestimmung stellen sich viele Hindernisse entgegen:
- Übermächtige Materie
Die Themenvielfalt ist erdrückend. Das Änderungstempo der eingesetzten Software lässt keine Ruhepausen.
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- Ferne Konzernzentralen
Das Cloud Computing und insbesondere die Strategien der multinationalen Konzerne sorgen dafür, dass die Betriebsräte keine Verhandlungspartner mehr vor Ort haben.
- Trennung von Prozess und Technik
Viele Arbeitgeber verfolgen die Strategie, die IT-Technik von den durch sie unterstützten Prozessen zu trennen und den Technikeinsatz dann nur noch zur Vollstreckung der bei schwacher Mitbestimmung verhandelten Prozesse zu machen.
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- Einstiegsdroge Freiwilligkeit
Neue kritische Anwendungen werden zunächst unter Freiwilligkeit gestellt. Damit ist der Fuß in der Tür.
- Einstiegsdroge Pilotvereinbarung
Eine zunächst nur befristete pilothafte Einführung in einem kleinen Unternehmensbereich tut nicht weh. Das Tempo der Veränderungen lässt meist keine Zeit mehr, die Erfahrungen auszuwerten. Der Pilot wird verlängert oder gleich auf Dauer gestellt.