W. Däubler: Internet und Arbeitsrecht

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2. Missbrauch der Kommunikationssysteme

a) ausschweifende Nutzung

Missbrauch liegt vor, wenn entweder gegen eine zeitliche (z.B. 1 Stunde/ Woche) oder inhaltliche Beschränkung ("nur zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten") verstossen wurde.
Liegt eine solche Festlegung nicht vor, kommt es auf den Einzelfall an. "Ermessen" heißt dann das juristische Zauberwort.
Bei Vertrauensarbeitszeiten kommt eine Ermahnung dann nicht in Betracht, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit eingehalten wird und dem Betrieb keine nennenswerte Kosten durch die Nutzung der DIenste entstehen.
b) Nutzung von strafbewehrter Pornographie und anderen verbotenen Inhalten
Falls nur individueller Konsum vorliegt, keine weiteren Beschäftigten belästigt werden und die Arbeitsleistung unbeeinträchtigt : Lt. kein Grund zur Abmahnung (!), außer in Ausnahmefällen (Kindergartenleiter sammelt Kinderpornos)
Eine Pflichtverletzung liegt in aber in jedem Fall dann vor, wenn anderer Mitarbeiter(innen) belästigt werden.


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