[ Einleitung ] [ Private Nutzung ] [ Missbräuchl. Nutzung ] [ Überwachung ] [ Kritik ]
a) ausschweifende Nutzung
![]()
Missbrauch liegt vor, wenn entweder gegen eine zeitliche (z.B. 1 Stunde/ Woche) oder inhaltliche Beschränkung ("nur zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten") verstossen wurde.
![]()
Liegt eine solche Festlegung nicht vor, kommt es auf den Einzelfall an. "Ermessen" heißt dann das juristische Zauberwort.
![]()
Bei Vertrauensarbeitszeiten kommt eine Ermahnung dann nicht in Betracht, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit eingehalten wird und dem Betrieb keine nennenswerte Kosten durch die Nutzung der DIenste entstehen.
![]()
Falls nur individueller Konsum vorliegt, keine weiteren Beschäftigten belästigt werden und die Arbeitsleistung unbeeinträchtigt : Lt. kein Grund zur Abmahnung (!), außer in Ausnahmefällen (Kindergartenleiter sammelt Kinderpornos)
![]()
Eine Pflichtverletzung liegt in aber in jedem Fall dann vor, wenn anderer Mitarbeiter(innen) belästigt werden.
[ weiter ]