Computergrundrecht

Mit seinem Urteil vom 27.02.2008 hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur das nordrhein-westfälisches Verfassungsschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung für nichtig erklärt, sondern aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung das neue Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt.

Gleichzeitig hat das Gericht hohe Hürden für Eingriffe in dieses neue Grundrecht gesetzt. Wenn solche Eingriffe rechtmäßig sein sollen, muss es sich schon um sehr scherwiegende und vor allem konkrete Gefährdurgen handeln.

Daraus ergeben sich wichtige Konsequenzen für die betriebliche Überwachung. Die dienstliche Beschränkung der Computernutzung ist kein Freibrief für Überwachungen des Arbeitnehmerverhaltens. Dem Persönlichkeitsschutz ist ein hoher Stellenwert einzuräumen. Eingriffe haben in ganz besonderer Weise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Schwerpunkte bisheriger betrieblicher Regelungen betrafen vor allem Themen wie die Nutzung des Internetzugangs, den Umgang mit der E-Mail, den Einblick in persönliche Kalender oder Aufgabenlisten, eine Kontrolle der Dateien in persönlichen Speicherbereichen, Aufzeichnungen von Netzwersoftware-Tools über Benutzerverhalten (Aufruf von Programmen, Zugriff auf Dateien) und vieles mehr. Dabei wurde dem Persönlichkeitsschutz gegenüber oft nicht die erforderliche Sensibilität aufgebracht. Für Eingriffe in diesen Bereich sind in Zukunft strengere Maßstäbe anzulegen.

Eine ähnliche Kritik wie bei der geplanten Online-Durchsuchung von Rechnern äußerte das Bundesverfassungsgericht an verschiedenen Landesgesetzen, die der Polizei das automatische Scannen von Autonummernschuldern zu allgemeinen Fahndungszwecken erlauben sollten.

Eine Woche später veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seine Einstweilige Anordnung gegen die Vorratsdatenspeicherung für die Verbindungsdaten der Telekommunikation. Zwar bleibt vorerst die Speicherung der Daten erlaubt, aber die Verwendung wird bis auf weiteres auf die Verfolgung schwerer Straftaten begrenzt.