Internet: Überwachung in den Betrieben

Zur Beurteilung der Rechtslage bei der Überwachung des Internet- und Mail-Zugangs in den Unternehmen bleibt derzeit den Rechtsgelehrten nicht anderes übrig, als sich an den Regeln zur Telefonüberwachung zu orientieren.

Telefoniert ein Mitarbeiter geschäftlich, so darf grundsätzlich nicht mitgehört werden. Alles andere käme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts gleich. Erst recht muss das dann bei Privatgesprächen gelten, bei denen dann ein noch größerer Eingriff stattfinden würde.

Allerdings gibt es wie immer Ausnahmen. Die Juristen lassen Beschränkungen zu, wenn das Recht des anderen, sprich des Arbeitgebers, schutzwürdiger ist als das des Mitarbeiters. Mithören kann nach verbreiteter Rechtsauffassung erlaubt sein, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Angestellte strafbare Handlungen begeht, Betriebsgeheimnisse preisgibt oder sonst dem Unternehmen schadet.

In Anlehnung an die Telefonievorgaben am Arbeitsplatz soll mit der elektronischen Post verfahren werden. Ergo: Mitlesen ist grundsätzlich verboten, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand greift. Es gibt aber auch Rechtsauffassungen wie diese:"Wenn der Mitarbeiter das E-Mail-Programm laut Arbeitsvertrag ausschließlich dienstlich nutzen darf, dann handelt es sich ja auch immer um Geschäftspost und die darf der Arbeitgeber grundsätzlich einsehen." - Problematisch: Zwar hat der Arbeitgeber das Recht, sich über den Inhalt von Geschäftspost durch seinen Angestellten informieren zu lassen, und der Mitarbeiter muss dem auch nachkommen. Aber die direkte Einsicht des Arbeitgebers in den eMail-Eingang der Mitarbeiter verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis. Meist besteht keine klare Vereinbarung und der Arbeitgeber duldet es nur stillschweigend, dass seine Angestellten private E-Mails schreiben. Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Beispiel können Unsicherheiten vermieden werden.

Dass es daran teilweise noch fehlt zeigt eine Umfrage von silicon.de. Aus rund 650 Antworten von silicon.de-Nutzern geht hervor, dass annähernd die Hälfte der Unternehmen keine Richtlinien für die Verwendung von E-Mails definiert haben. Über Regeln zur Internetnutzung verfügen mehr als 50 Prozent.

Existieren klare Normen und darf der Mitarbeiter seinen Geschäfts-Account auch privat nutzen, bleibt immer noch ein Kontrollrecht des Arbeitgebers. Die Verbindungsdaten (Adressat) darf er zu bestimmten Zwecken protokollieren, der Inhalt bleibt grundsätzlich tabu. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 6) ist zu beachten.

Unklare Situationen entstehen, wenn die Mitarbeiter auf die Idee kommen, ihre E-Mails zu verschlüsseln. Doch in der Regel ist dies ein unternehmensseitig angebotener Serrvice, so dass die Mails vom Unternehmen auch wieder entschlüsselt werden können. Verbreitete Rechtsauffassungen gehen davon aus. dass in Ausnahmefällen wie z.B. dem Verdacht, Betriebsgeheimnisse zu verbreiten, ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Mails zu entschlüsseln.

Manche Arbeitgeber durchschnüffeln E-Mails des Inhalts wegen. Diese Neugier treibt im Übrigen auch DV-Mitarbeiter zu unaufgefordertem Mitlesen, wie silicon.de aus Administratorenkreisen bestätigt wurde. Das Interesse am Privatleben der Kollegen ist manchmal größer als das rechtliche Verbot.

Kommt es den Chefs bei den E-Mails auf den Inhalt an, sieht die Motivation bei der Internetnutzung oft anders aus. Hier steht das generelle Verhalten im Vordergrund, nämlich die Frage, ob der Mitarbeiter produktiv ist oder der Firma 'auf der Tasche liegt'. Während man bei Mails zwischen den Verbindungsdaten als sog. äußeren Daten und dem Inhalt als sog. inneren Daten gut unterscheiden kann, funktioniert dies beim Internet-Zugriff nicht mehr: Man braucht nur die äusseren Daten (protokollierte Adressen) aufrufen und kann alles sehen, was die überwachte Person im Internet getan hat.

Das neue Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu speichern. Doch verbirgt sich dahinter ein dehnbarer Begriff, den vermutlich erst künftige Gerichtsverfahren spezifizieren werden. Auf jeden Fall aber wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hier berührt, und eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist dringend geboten.

Der Arbeitgeber muss jede technische Überwachung mit dem Betriebsrat absprechen. Selbst wenn ein Verdacht besteht, der Betriebsrat eine Kontrolle aber ablehnt, sind dem Unternehmen die Hände gebunden. Das 'Nein' des Betriebsrates ist in vielen Fällen das letzte Wort.

47 Unternehmen in der silicon.de-Umfrage haben angegeben, dass bereits Mitarbeiter wegen 'Internetmissbrauchs' ihren Hut nehmen mussten. Die Umstände sind natürlich nicht bekannt und demnach auch nicht, ob es um den Verdacht strafbarer Handlungen oder die Unproduktivität des Mitarbeiters ging. Dem stehen 472 Antworten (78 Prozent) gegenüber, nach denen solche Vorfälle nicht bekannt sind.

Quelle: silicon.de, 25. Juli 2001

US-Arbeitgeber durchschnüffeln E-Mails

Datenschützer schlagen Alarm: Jeder dritte Online-Arbeitnehmer in den USA wird an seinem Arbeitsplatz überwacht.

Die Neugier der Arbeitgeber werde durch immer günstigere Überwachungssoftware begünstigt, so eine Studie der Privacy Foundation. Demnach werden jedes Jahr weltweit umgerechnet 310 Millionen Mark für die Protokollierung von E-Mail-Verkehr und Internetnutzung ausgegeben. Mit 1 Mark pro Monat und Arbeitnehmer ist der Aufwand inzwischen sehr gering, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Bericht.

Auch zahlreiche deutsche Unternehmen legen Protokolldateien über die Onlineaktivitäten ihrer Angestellten an. Deren Inhalt darf allerdings nur bei einem begründeten Verdacht gegen einzelne Mitarbeiter ausgewertet werden.

Juli 2001

Surfen am Arbeitsplatz: Deutsche und Briten petzen am häufigsten

Knapp die Hälfte der Angestellten surft am Schreibtisch auch privat. Über ein Drittel ihrer Kollegen würde dagegen vorgehen.

Vor allem Deutsche und Briten weisen Kollegen auf ihr Fehlverhalten hin oder unterrichten gar den Chef darüber. Dagegen würden nur 23 Prozent der französischen Kollegen zu solch drastischen Maßnahmen greifen. Dies ergab eine Befragung von je 200 Arbeitnehmern in Frankreich, Deutschland, Großbritannien und Italien. Demnach verbringt jeweils über ein Drittel der Befragten mehr als drei Stunden in der Arbeitswoche privat im Netz. Der Überwachungssoftwarehersteller Websense hatte die Studie in Auftrag gegeben.

Die Kontrollmechanismen gegen Internetmissbrauch sind in deutschen Abteilungen im europäischen Vergleich nicht weit verbreitet: Mit 53 Prozent haben über die Hälfte aller befragten Unternehmen gar keine Regelung und überlassen die Kontrolle den Mitarbeitern selbst, ein Viertel verlässt sich auf schriftliche Handlungsanweisungen, 18 Prozent haben nicht näher definierte Überwachungssysteme. Allerdings setzen 44 von 200 Unternehmen Filtersoftware ein, die aufgabenfremdes Surfen verhindern soll.

In Großbritannien scheint das Misstrauen gegen die Angestellten am größten zu sein: nur 33 Prozent verlassen sich hier auf freiwillige Selbstkontrolle, jeweils über 40 Prozent der Chefs setzen auf Kontrollmechanismen. Frankreich ist auch hier am liberalsten: 67 Prozent der französischen Chefs vertrauen ihren Angestellten, nutzen also keine Surfkontrolle.

Quelle: silicon.de, 5. Juli 2001

Montag, 19. November 2001 7:30am

Fristlose Kündigung wegen Surfens am Arbeitsplatz

Surfen am Arbeitsplatz kann - nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hannover (Az: 1 Ca 504/00B) - zur fristlosen Kündigung führen. Danach war die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtens, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf den betrieblichen PC aus dem Internet heruntergeladen hat. Darüber hinaus hatte er eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Das private Surfen war ihm in einer Betriebsvereinbarung untersagt worden.

"Es kommt auf die Art und Weise und den Umfang der Internetnutzung an", sagte Rechtsanwalt Stefan Kramer am Freitag in Hannover. Auch die Regelungen des Arbeitgebers spielten eine Rolle.

In einem anderen Fall hatte das Arbeitsgericht in Wesel eine Kündigung abgelehnt. In der Begründung hieß es, Arbeitgeber müssten ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internetnutzung ausgehen (Az.: 5 Ca 4021/00).

Nach einer Online-Umfrage surfen 93 Prozent der deutschen Beschäftigten privat am Arbeitsplatz, 48 Prozent davon bis zu 50 Minuten wöchentlich. "Die Arbeitsgerichte haben sich bisher mit der Frage der Zulässigkeit des privaten Surfens am Arbeitsplatz nur vereinzelt beschäftigt", sagte Kramer. (dpa)

Quelle: silicon.de, 19. November 2001

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