TKG: Überwachung von Internet oder e-Mail des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber auch bei dienstlicher Nutzung nicht zulässig!



Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ist bei privater und bei dienstlicher Nutzung einschlägig. Der Protokollierung von Onlineaktivitäten der Arbeitnehmer sind damit enge Grenzen gesetzt. Johann Bizer (FH Frankfurt) tritt damit einem verbreiteten Irrtum entgegen.

Mit gutgemeinten Schnellschüssen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren auf die rasche Ausbreitung von Internet und anderen Kommunikationsdiensten reagiert. Herausgekommen ist ein Wirrwarr von Einzelgesetzen, das für Otto-Normal-Surfer undurchschaubar ist und das selbst Experten kaum zu entflechten wissen. Vielleicht ist auch das ein Grund, weshalb erst im Herbst 2001 ein Artikel von Johann Bizer (erschienen in DuD 2001, S. 618 f.; online abrufbar im Internetangebot der FH Frankfurt) erschienen ist, der auf die strengen Protokollierungsvorschriften für Arbeitgeber im TKG hinweist.

Das TKG wird dann angewandt, wenn Unternehmen nachhaltig Telekommunikationsdienste, dazu gehören Internet und e-Mail, für Dritte erbringen. Weitgehend unstrittig war bislang, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn den Beschäftigten die private Nutzung der Kommunikationsanlagen durch den Arbeitgeber gestattet worden ist.

Bislang wurde in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei einer dienstlichen Nutzung keine Nutzung durch Dritte im Sinne des Gesetzes vorläge. Prekäre Folge einer solchen Interpretation: Da die Erlaubnis der Privaten Nutzung mit dem weitgehenden Verbot einer Protokollierung verbunden ist (siehe unten), ist ein Verbot der privaten Nutzung die naheliegende Entscheidung des Arbeitgeber gewesen.

Bizer stellt nunmehr jedoch klar, dass die Vorschriften des TKG auch für die dienstliche Nutzung gelten müssen. Er zieht zur Begründung Parallelen zu Urteilen von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht , in denen festgestellt wurde, dass das Abhören von dienstlichen Telefongesprächen unzulässig sei und verweist weiter auf § 75 II Betriebsverfassungsgesetz, demnach der Arbeitgeber verpflichtet sei, "die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern", mithin auch das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation.

Die Schlussfolgerungen für den Einsatz von Kommunikationsmitteln in den Betrieben lauten deshalb:

Genüsslich (aber zu Recht!) weist Bizer abschließend darauf hin, dass dem Arbeitgeber anstelle der technischen Überwachung ja weiterhin die "bewährten Intrumente der Personalführung" zur Verfügung stünden: "Mitarbeitergespräch, Bewertung der Arbeitsergebnisse" etc.

Quelle: Johann Bizer, DUD 2001, 618 f., online-Dokument


Links:

Däubler zur privaten Internet-Nutzung
Internes tse-Papier zum Thema
Unsere Betriebsvereinbarungen zur Internet -und e-Mail-Nutzung