Betriebsvereinbarung Oracle ERP-System

Die Vereinbarung wurde für die deutschen Unternehmen eines multimationalen Konzerns mit Sitz in den USA geschlossen. Das örtliche Management hat wenig Einfluss auf den Betrieb des Systems, der nach engen Vorgaben der amerikanischen Konzernzentrale erfolgt. Daher fällt die Regelung sehr knapp aus.

 

 

  Präambel
 

Das Unternehmen beabsichtigt, mit dem Oracle-System eine im Rahmen der .... Unternehmensgruppe bereits eingeführte und damit weltweit unternehmenseinheitliche Standardsoftware zur Unterstützung seiner globalen Geschäftsprozesse und Arbeitsabläufe einzuführen. Die Einführung dieses Systems wird Auswirkungen auf die Arbeitsplätze haben; wie diese sich konkret gestalten ist heute noch nicht absehbar. Unternehmen und Betriebsrat teilen die Auffassung, dass durch den Einsatz dieser Software sich die Wertigkeit der Arbeit nicht reduzieren soll. Einem eventuellen Wegfall von Arbeitsplätzen werden Unternehmen und Betriebsrat rechtzeitig mit Vereinbarung geeigneter Maßnahmen begegnen. Ziel ist es betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

1. Gegenstand und Geltungsbereichå
 

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung des Oracle-ERP-Systems inklusive des damit verbundenen Data-Warehouse-Systems. Sie gilt für alle Beschäftigten (nachfolgend auch „Mitarbeiter“ oder „Arbeitnehmer“), die mit dem System arbeiten oder deren Daten in dem System verar­beitet werden.

2. Betriebswirtschaftliche und logistische Anwendungen
 

Das Oracle-ERP-System lässt sich in betriebswirtschaftliche, logistische und pro­duktionsbezogene Anwendungen einerseits (ORACLE Biz) und personalwirtschaft­liche Anwendungen andererseits (Oracle HRMS) unterteilen.

In Anlage 1 sind abschließend alle ORACLE-Module aufgeführt, die sich der ersten Anwendungsgruppe zuordnen lassen und – vorbehaltlich einer Ergänzung dieser Betriebsvereinbarung – im Unternehmnen eingesetzt werden. Für diese Module gilt der Grundsatz, dass keine Mitarbeiter identifizierenden Daten in den Bewegungsdateien des Systems gespeichert werden; ausgenommen davon sind Sachbearbeiterkürzel (Oracle ID) in gespeicherten Buchungsvorgängen. Diese dienen ausschließlich zur Erfüllung der Vorschriften gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Speicherbuchhaltung sowie zur Kenntlichmachung einer Ansprechperson im Einzelfall. Es werden keine Statistiken oder Reports erstellt, die das Sachbearbeiterkennzeichen oder ein anderes Personen identifizierendes Merkmal enthalten.

Für Oracle Biz Anwendungen und die Oracle Workflow Anwendungen, in denen mehr Mitarbeiter-Daten  benötigt werden, gilt der Grundsatz, dass nur die in der Anlage 2 Ziffern 2.1. und 2.2. vereinbarten Mitarbeiter identifizierenden Daten in den Bewegungsdateien des Systems gespeichert werden, die ausschließlich für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Diese dienen insbesondere zur Erfüllung der Vorschriften gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Speicherbuchhaltung und zur Kenntlichmachung einer Ansprechperson im Einzelfall.

Es werden insoweit ebenfalls keine Statistiken oder Reports erstellt, die das Sachbearbeiterkennzeichen oder ein anderes Personen identifizierendes Merkmal enthalten.

3. Regelungen zu ORACLE HRMS
 

ORACLE HRMS wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – nur zu dem Zweck verwendet, als einheitliche und verbindlich geltende Datenbasis den in der Anlage 2 Ziffern 2.1., 2.2. sowie 2.3. vereinbarten Oracle-Anwendungen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

Die im Oracle HRMS als Master zu speichernden personenbezogenen Daten werden aus dem Abrechnungssystem SAP HR herunter geladen und im Oracle HRMS gespeichert; diese Datenverarbeitung und -übermittlung bleibt auf die zur Unterstützung der abschließend in der Anlage 2 aufgelisteten Anwendungen benötigten Stammdaten beschränkt. Die Anlage 2 Ziffer 2.3. – Personal-Anwendungen- enthält den Namen der weiterverarbeitenden Anwendung, eine kurze Beschreibung des Verwendungszweckes und eine Auflistung der aus Oracle HRMS übertragenen Daten. Das Recht des Betriebsrats auf eine eigenständige Regelung der jeweiligen weiter­verarbeitenden Anwendung bleibt unberührt.

Die Payroll-Funktionalität wird gemäß Betriebsvereinbarung Nr. 90 zur Einführung des Personalabrechnungssystems SAP HR vom 17.12.1998 abgedeckt und verbleibt in Deutschland.

Anmerkung

Hier handelt es sich um ein Problem vieler Niederlassungen amerikanischer Konzernunternehmen in Deutschland, die für die - für amerikanische Verhältnisse - komplizierte Endgeltabrechnung mit ihren Systemen nicht auf die Reihe kriegen und dann lieder auf die in den deutschen Niederlassungen noch im Einsatz befindlichen Altsysteme zurückgreifen.


 

Verarbeitungen und Nutzungen der im Oracle HRMS gespeicherten personenbezogenen Daten durch die JDSU Corporation und Dritte, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an diese, erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 108.

4. Data Warehouse
 

Daten im Data Warehouse, die aus dem Oracle-Biz-Teil übertragen werden, enthalten grundsätzlich keine Mitarbeiter identifizierenden Merkmale.

Die im Oracle-HRMS-Teil enthaltenen Daten werden im Data Warehouse nur zu den in der Anlage 2 Ziffern 2.1. – 2.3. genannten Zwecken aufbereitet und den entsprechenden Programmen zur Verfügung gestellt.

5. Schulung
 

Das Unternehmen erstellt einen Schulungsplan, der benutzergruppenspezifisch mit dem vereinbarten Benutzerkonzept übereinstimmt. Dieser Schulungsplan sowie die Auswahl der Beschäftigten für die den Benutzerrollen entsprechenden Schulungsgruppen werden vor Beginn der Schulungen mit dem Betriebsrat abgestimmt.

Der Betriebsrat kann weitere Teilnehmer in einem angemessenen Umfang für die Schulungsmaßnahmen festlegen.

6. Auswirkungen auf  Arbeitsplätze und deren Erhalt
 

Für den Fall dass durch Veränderung von Arbeitsabläufen Funktionen von einem Bereich in andere verlagert werden, gilt der Grundsatz, dass Beschäftigte, die überwiegend mit diesen Funktionen beschäftigt waren, der Arbeit folgend in den aufnehmenden Bereich versetzt werden. In dem Fall dass Funktionen verlagert werden, die nicht überwiegend von einzelnen Personen ausgeführt wurden, sind die Auswirkungen der Verlagerungen mit dem Betriebsrat in der Planungsphase umfassend zu beraten und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Für den Fall dass Arbeitsplätze durch die Einführung von Oracle entfallen, besteht Einigkeit darüber, dass betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden sollen. Dies soll durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden:

Soweit sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar, werden durch Wegfall Ihres Arbeitsplatzes betroffene Beschäftigte, auf andere freie oder frei werdende Arbeitsplätze versetzt. Das Unternehmen und der Betriebsrat werden diese Versetzungen durch erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen unterstützen.

Das Unternehmen wird gemeinsam mit dem Betriebsrat kurzfristig und proaktiv die Wiedereinführung von Alterteilzeitmodellen oder anderen Modellen des Überganges in die Rente prüfen und eine Regelung hierüber herbeiführen. Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Modelle dann für einzelne betroffene und angrenzende Bereiche eingeführt werden. Bei Einführung dieser Modelle werden den betroffenen Beschäftigten bis ..... konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet.

7. Änderungen und Ergänzungen
 

Änderungen und Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung samt Anlagen können nur einvernehmlich vorgenommen werden.

Die nachfolgend aufgeführten Anlagen sind im Wege einer zusammengesetzten Urkunde integraler Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung

  • Anlage 1:      Produktbeschreibungen der Oracle-Anwendungen
  • Anlage 2:      Weiterverarbeitende Systeme, die aus ORACLE HRMS Personaldaten erhalten
  • Anlage 3:      Struktur der Berechtigungen
8. Schlussbestimmungen
 

Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung das Einvernehmen beider Seiten vorsieht, ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet eine auf Antrag einer Betriebspartei einzusetzende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen den Betriebsparteien. Die Einigungsstelle besteht aus insgesamt sechs Beisitzern, die jeweils zur Hälfte durch Acterna und den Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich die Betriebsparteien einigen müssen, ansonsten wird dieser durch das Arbeitsgericht bestellt.

Der Arbeitgeber hat diese Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. Werden Daten dennoch unter Missachtung von Bestimmungen dieser Vereinbarung gewonnen oder verarbeitet, so dürfen sie insbesondere nicht mehr zur Begründung personeller Maßnahmen verwendet werden.

Der Betriebsrat ist berechtigt jederzeit die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung und insbesondere auch der Datenschutzvereinbarung zu überwachen. Dem Betriebsrat steht in Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Arbeitnehmerdaten ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht gegenüber Acterna zu. Zur Wahrnehmung seiner auch gesetzlichen Überwachungsrechte und -pflichten gemäß § 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat auch das Zugangsrecht zum Oracle ERP-System. Der Betriebsrat hat jederzeit das Recht, zu seiner Unterstützung einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen.

Diese Betriebsvereinbarung kann von jeder Seite ordentlich mit einer Frist von zwölf Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. In einem solchen Fall wirkt diese Betriebsvereinbarung nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung. Jede Betriebspartei ist im Falle der Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung berechtigt, eine Neuregelung zu fordern; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.