Mitbestimmungsrecht technische Überwachung

Auszug aus § 87 Abs. 1 BetrVerfG

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
    Betrieb;

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
    Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen
    Arbeitszeit;

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die
    Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,
    wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein
    Einverständnis erzielt wird;

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
    sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
    oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren
    Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
    beschränkt ist;

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit
    Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden,
    sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von
    Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen
    Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer
    leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne
    dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen
    Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene
    Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.