Haftung von Forenbetreibern für Beiträge Dritter

Ein - noch nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Hamburg sorgt seit einigen Monaten für Unruhe unter Webseiten-Betreibern, die auf Ihren Seiten ein Gästebuch oder ein Forum unterhalten. Etwas vereinfacht formuliert, steht das Landgericht auf dem Standpunkt, dass Webseiten-Betreiber vor der Veröffentlichung von Beiträgen Dritter die Inhalte sichten und auf etwaige Rechtswidrigkeiten überprüfen müssen. Hätte das Urteil in den Folgeinstanzen Bestand, würde dies bedeuten, dass das Bereitstellen offener Foren und Gästebücher mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden wäre.

Im Netz gibt es zum Thema bereits Unmengen von kritischen Beiträgen. Wir kommentieren, inwieweit das Urteil Auswirkungen auf die Arbeit von Betriebsgruppen, Betriebs- oder Personalräten haben kann...

In dem Fall, dass die Foren wirklich über das Internet öffentlich abrufbar ist, kann die Situation in der Tat kritisch werden: Das Landgericht Hamburg hält eine Inhaltsprüfung für notwendig und zumutbar. Eine Haftungsbefreiung steht es lediglich in Fällen zu, in denen der Forumsbetreiber Rechtswidrigkeiten nicht erkennen kann. Könne der Forenbetreiber eine inhaltliche Vorprüfung nicht gewährleisten - meint das Landgericht -, dann müsse er den Zugang zum Forum halt einschränken. Setzt sich die Auffassung des Landgerichts Hamburg in der Rechsprechung durch, so hätte dies vermutlich zur Folge, dass 80% bis 90% aller freien Foren schliessen müssten, weil kaum ein Forenbetreiber eine solche vorsorgliche Überprüfung leisten kann.

Aber andere Gerichte sehen auf dem ersten Blick ähnlich gelagerte Fälle anders: So stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass eine Haftung von Forenbetreibern erst dann vorliege, nachdem er beleidigende Inhalte zur Kenntnis genommen habe und es dann unterlässt, diese Beiträge zu löschen.

Die gute Nachricht: Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist eine Einzelfallentscheidung. Verallgemeinernde Rückschlüsse sind mit Vorsicht zu genießen. Im vorliegenden Fall war ein Presseverlag Betreiber des Webforums, das Gericht hat nicht deutlich herausgearbeitet, ob dies für die Entscheidung von Bedeutung war oder nicht. Fraglich ist auch eine analoge Auslegung, wenn das Foren nicht öffentlich im Internet, sondern nur im unternehmensinternen Netzwerk aufrufbar sind.

Zu Panik ist also kein Anlass. Forenbetreiber sollten sich aber auf dem Laufenden halten und sich von Zeit zu Zeit über den Stand der Diskussion informieren.

Hamburg, 20. Juni 2006