Darf ich? Oder darf ich nicht?

Ein Plädoyer für die private Nutzung von e-Mail und Internet

Abmahnungen und Kündigungen behalten sich viele Arbeitgeber für den Fall vor, dass die firmeninternen Informations- und Kommunikationssysteme für private Zwecke genutzt werden. Der Klick auf die falsche Internetseite oder die kurze Mail in der Arbeitspause an den Freund soll dann zu bösen Konsequenzen führen. Aber noch ist nicht hinterfragt worden, ob Arbeitgeber überhaupt das Recht haben, eine nur gelegentliche private Nutzung zu sanktionieren...

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheint auf dem ersten Blick der harten Linie der Arbeitgeber Recht zu geben. Es urteilte etwa 1984, dass das Verdrücken eines für den Verkauf bestimmmten Bienenstich-Kuchenstücks durch die Beschäftigten die Kündigung durch den Arbeitgeber zur Folge haben kann. Aber: Eine e-mail ist bekanntlich kein Kuchenstück. Die neuen Informationsstechniken bestimmen immer mehr den Berufsalltag der Beschäftigten. Und da kann dann ja mal gefragt werden, ob das veränderte Kommunikationsverhalten außer Informations- und Leistungsverdichtung nicht auch eine modernere Rechtsprechung erforderlich macht.

Das Arbeitsrecht hält in dieser Frage bislang erstaunlich bedeckt. Ein Grund für uns, mit dem folgenden Text ein paar Denkanstöße zu geben und zur Diskussion zu stellen...

ARGUMENTE FÜR DIE PRIVATE NUTZUNG

Das Kommunikations- und Informationsverhalten innerhalb der Gesellschaft verändert sich stark. Gerade im Hinblick auf die rasant wachsende Bedeutung der elektronischen Kommunikation und den damit einher gehenden höheren Leistungserwartungen und arbeitsorganisatorischen Umstrukturierungen, dürfen Beschäftigte nicht von den neuen Techniken abgekoppelt werden.

Für die zulässige private Nutzung sprechen unter anderem:

DIE RECHTLICHE SEITE

Schade. Vom Bundesdatenschutz-
beauftragten Joachim Jacob ist uns leider keine Einschätzung der rechtlichen Situation bekannt.
Forderungen aufzustellen ist die eine Seite, sie im Rahmen des geltenden Rechtes durchzusetzen, ist die andere. Ein Anspruch der Beschäftigten auf die private Nutzung des betrieblichen Kommunikationssystems kann sich unter anderem ergeben aus:

Unter Umständen ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten verpflichtet, die private Nutzung hinzunehmen. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um e-Mail-Benutzung oder das Verbot des privaten Aufrufens von Webseiten handelt.

ERGEBNIS

Auf dieser Grundlage könnte also durchaus ein Anspruch der Beschäftigten auf die zumindest gelegentliche private Nutzung von betrieblichen Kommunikationssystemen bestehen, und zwar ausdrücklich auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers. (Bei den Überlegungen müssen natürlich stets die besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhalts berücksichtigt werden: Fluglotsen sollten im Dienst wohl besser auf e-mails verzichten...)

Also ein erfreuliches Ergebnis. Nur einen Nachteil hat das Ganze: Ohne Rechtsprechung im Rücken steht selbst die schönste Argumentation auf tönernden Füßen.

Dirk Hammann